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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rome – Technology for Events Fabian Rome Hauptstraße 301
51503 Rösrath
Tel 02205 9488128 www.technology4events.com

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen der Firma Rome-Technology for Events (im nachfolgenden T4E) und Ihren Vertragspartnern, die Sach- und Dienstleistungen von T4E in Anspruch nehmen ( nachfolgend Mieter genannt ).
Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

1. Die Angebote von T4E sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter sowie die Auftragsbestätigung durch T4E bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tage der Abholung und endet mit dem Tage der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können nur während der Geschäftszeiten (Mo – Fr 10.00 bis 17.00 Uhr) oder nach Vereinbarung erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Mietdauer von 24 Stunden.

Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.

§3 Gewährleistung und Haftung

T4E verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben und für die Dauer der Mietzeit zu überlassen. Die Übergabe erfolgt im Lager von T4E. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. T4E ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

§4 Mietkonditionen

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtiger Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.
2. Die Mietsache ist pfleglich zu behandeln und darf ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Der vertragswidrige Gebrauch der Mietsachen berechtigt T4E zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

3. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlagen Sorge zu tragen.
Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Mieter einzustehen. Wird die Mietsache unbrauchbar, ohne das der Mieter den Mangel zu vertreten hat, so ist der Mieter verpflichtet, den Mangel unverzüglich T4E anzuzeigen. Der Mieter sichert T4E zu, die Geräte in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste und Ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen und andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Mieter den üblichen Marktpreis zu erstatten.
4. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist T4E hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den T4E nachweisbar durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.
5. Handelt es sich bei den Mietgegenständen um Laseranlagen und/oder pyrotechnische Gegenstände, so sind alle gesetzlichen Bestimmungen, die in Zusammenhang mit dem Betrieb dieser Anlagen stehen vom Mieter zu beachten. Dies schließt insbesondere die Anmeldungspflicht von Feuerwerken bzw. Pyrotechnischen Effekten und die Anzeige des Betriebes eines Lasers beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt ein.

Der Mieter bestätigt beim Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses, dass er alle nötigen Anmeldungen und/oder Gutachten vorgenommen/eingeholt hat bzw. einholen wird.

Alle dabei entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
Die entsprechenden Gesetze und Vorschriften können bei T4E eingesehen werden.
6. T4E ist auf Verlangen immer Zugriff auf die gemieteten Gerätschaften zu gewähren oder alternativ der/die gemieteten Artikel auszuhändigen.
7. T4E kann nach eigenem Ermessen eine angemessene Kaution verlangen.

§5 Gewährleistungsansprüche des Mieters

Die Gewährleistungsansprüche des Mieters setzen voraus, dass der Mieter die Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Mietsache bei Übernahme gem. §4, Ziffer 1, überprüft hat und der Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde.
Liegt ein Mangel vor, so ist T4E nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur berechtigt. Ist T4E zum Austausch oder zur Reparatur nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Mieter nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Mietpreises zu verlangen. Die Gewährleistungsansprüche des Mieters im Übrigen sind ausgeschlossen.

§6 Schadenersatz

1. Der Haftungsausschluß gilt auch für die Schadenersatzansprüche des Mieters, so für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluß gilt für jegliche Art von Folgeschäden. Ausgenommen vom Haftungsausschluß sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichem Handeln von T4E beruht und Schadenersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft.

Soweit die Haftung von T4E ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von T4E.
2. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten ( wie z.B. Sideracks, Digitalcontrollern, Lichtsteuerpulten, Videotechnik usw. ) ohne Fachpersonal von T4E wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und Höhe.

3. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV der BG und der VDE, zu sorgen. Ferner ist das Vermietmaterial grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzen. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muss ein Sachkundiger befragt werden. Ansonsten gelten alle unter §5 genannten Haftungsbeschränkungen.

§7 Versicherung und Bewachung

1. Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist T4E auf Verlangen nachzuweisen.
2. Bei länger andauernden Veranstaltungen und Veranstaltungen, bei denen das Bedienpersonal nicht ständig zur Beaufsichtigung der Geräte anwesend ist, hat der Mieter für eine fachgemäße Sicherung der Geräte während der Abwesenheit des Bedienpersonals (insbesondere zur Nachtzeit) Sorge zu tragen.

Der Mieter haftet uneingeschränkt für Beschädigungen und Verluste innerhalb der Mietzeit. Ein Verweis des Mieters auf ein Verschulden Dritter ist nicht zulässig.

§8 Haftung und Verkehrssicherung

1. Die Verkehrssicherungspflicht liegt ausschließlich beim Mieter. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn Bedienpersonal von T4E vor Ort ist.
2. Bühnen und Podestflächen sind – solange nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde – ausschließlich für unterwiesene Personen und nicht für den öffentlichen Besucherverkehr. Die Kontroll- und Sicherungspflicht liegt ausdrücklich beim Mieter.

§9 Kosten & Spesen

1. Etwaige Kosten Dritter wie zB. Kosten für die Bereitstellung von Hängepunkten, Stromanschlüssen, Abnahmen usw., die zur Erfüllung der Leistung von T4E notwendig sind, trägt der Mieter.
2. Der Mieter stellt dem Personal von T4E ein entsprechendes Catering zur Verfügung. Sollte dies nicht der Fall sein, behalten wir uns ausdrücklich vor, die entsprechenden Spesensätze – auch nachträglich – zu berechnen.

§8 Preise & Zahlungen

1 . Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste ohne Abzüge. Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. T4E behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern.
2. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb 30 Tagen vor Veranstaltungs- bzw. Installationsbeginn oder Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 20% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

3. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Veranstaltungs- bzw. Installationsbeginn oder Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.
4. Wird ein bereits erteilter Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Veranstaltungs- bzw. Installationsbeginn oder Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% der vereinbarten Gebühren zu zahlen.

5. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Mieters kann T4E ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Sonstige Ansprüche von T4E bleiben unberührt.
6. Der Mieter kann nur dann Forderungen aufrechnen oder an ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dies unstrittig oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Die Zahlungsfrist beträgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, 14 Tage ab Rechnungsstellung ohne Abzüge.

§9 Eigentumsvorbehalt

Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von T4E.

§10 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, T4E unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§11 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen T4E und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand von T4E.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
5. Alle technischen Angaben ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten. 6. Diese AGB bestehen aus 3 Seiten

Rösrath, den 01.06.2017